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Digitale Medien und Urheberrecht — CDs, DVDs, Bücher und Streaming

Privatkopie-Checker: Darf ich das kopieren?

Sie möchten eine CD für das Auto kopieren, einen Film auf dem Tablet speichern oder einen Zeitungsartikel scannen? Mit dem Privatkopie-Checker finden Sie in wenigen Klicks heraus, ob Ihr Vorhaben nach deutschem Urheberrecht (§53 UrhG) zulässig ist.

Wählen Sie Schritt für Schritt das Medium, die Quelle und den Verwendungszweck — und erhalten Sie eine konkrete Einschätzung mit Gesetzesreferenz.

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Hinweis: Dieser Checker dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Einschätzungen basieren auf dem deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) in seiner aktuellen Fassung. Im Einzelfall können die rechtlichen Bewertungen abweichen.

So funktioniert der Privatkopie-Checker

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Medium wählen

Wählen Sie, was Sie kopieren möchten: Musik-CD, Film, Buch, Streaming-Inhalt, Foto oder anderes.

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Fragen beantworten

Der Checker fragt nach Quelle, Kopierschutz und Verwendungszweck — die entscheidenden Faktoren im Urheberrecht.

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Ergebnis erhalten

Sie erhalten eine klare Ampel-Einschätzung (erlaubt / Grauzone / verboten) mit Verweis auf den relevanten Paragraphen.

Häufige Fragen zur Privatkopie

Eine Privatkopie ist eine Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum eigenen privaten Gebrauch nach §53 Abs. 1 UrhG. Sie dürfen einzelne Kopien eines Werkes anfertigen, solange dies nicht Erwerbszwecken dient und die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Diese Regelung ermöglicht es Ihnen, beispielsweise eine gekaufte CD für Ihr Auto zu kopieren oder einen Zeitungsartikel einzuscannen.

Das Gesetz spricht von „einzelnen Vervielfältigungen“. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bis zu sieben Kopien zulässig sind. In der Praxis benötigen die meisten Nutzer deutlich weniger — etwa eine Kopie für das Auto, eine für den MP3-Player und ein Backup.

Nein. Seit 2003 verbietet §95a UrhG das Umgehen wirksamer technischer Schutzmaßnahmen — auch wenn die Kopie nur privat genutzt werden soll. Der Gesetzgeber hat damit dem Kopierschutz Vorrang vor dem Recht auf Privatkopie eingeräumt. Das betrifft insbesondere DVDs und Blu-rays (CSS/AACS-Schutz), DRM-geschützte E-Books und Streaming-Inhalte.

Ja, das Aufnehmen von Fernsehsendungen (z. B. mit einem Festplattenrekorder oder einer TV-App) für den zeitversetzten privaten Gebrauch ist als Privatkopie zulässig. Sie dürfen die Aufnahme auch dauerhaft behalten. Nicht erlaubt ist allerdings die Weitergabe an Dritte oder das Hochladen ins Internet.

Nein. Seit der UrhG-Reform 2008 ist die Privatkopie-Schranke eingeschränkt: Kopien von „offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten“ Vorlagen sind nicht erlaubt. Downloads aus illegalen Tauschbörsen fallen eindeutig in diese Kategorie. Außerdem machen Sie sich beim Upload (der bei den meisten Tauschbörsen automatisch erfolgt) nach §19a UrhG strafbar.

Nein, Software ist von der Privatkopieregelung des §53 UrhG ausdrücklich ausgenommen. Für Computerprogramme gelten die Sonderregelungen der §§69a–69g UrhG. Eine Sicherungskopie ist nach §69d Abs. 2 UrhG nur dann zulässig, wenn sie für die bestimmungsgemäße Nutzung des Programms notwendig ist.

Als Ausgleich für die erlaubte Privatkopie erhebt die ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte) Vergütungen auf Geräte und Speichermedien, die zum Kopieren geeignet sind — geregelt in §54 UrhG. Diese Abgabe ist bereits im Kaufpreis von Smartphones, Computern, USB-Sticks und Druckern enthalten. Die eingenommenen Gelder werden über Verwertungsgesellschaften an die Urheber ausgeschüttet.

Ja. Wenn ein Buch nicht mehr im Handel erhältlich (vergriffen) ist, dürfen Sie es vollständig für den privaten Gebrauch kopieren. Diese Ausnahme sichert den Zugang zu nicht mehr verfügbarer Literatur. Bei lieferbaren Büchern ist dagegen nur das Kopieren einzelner Seiten oder kurzer Abschnitte erlaubt.

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